Vor dem Beginn der Vogelschutzzeit im März sind Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, Gehölze zurückzuschneiden, damit Gehwege frei bleiben und Verkehrsschilder sichtbar sind. Unkontrolliertes Dicken- oder Kahlschneiden ist nach Beginn der Schutzzeit bis Ende September verboten, Ausnahmen gelten nur in engen gesetzlich geregelten Fällen.
Was jetzt erlaubt und was verboten ist
Notwendige Rückschnitte sind nur im Februar noch uneingeschränkt zulässig. Ab März beginnt die Vogelschutzzeit, während der Formschnitte weiter erlaubt sein können. Hecken und andere Gehölze dürfen in dieser Zeit jedoch nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ziel der Regelung ist der Schutz nistender Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit.
Verkehrssicherheit hat Vorrang
Ein Rückschnitt ist auch während der Vogelschutzzeit zulässig, wenn er notwendig ist, um den Verkehrsraum freizuhalten. Das Straßengesetz in Baden Württemberg schreibt vor, dass Anpflanzungen die Verkehrssicherheit nicht gefährden dürfen. Demnach muss der Luftraum über Fahrbahnen bis 4,50 Meter und über Geh- und Radwegen bis 2,50 Meter freigehalten werden. Büsche und Äste dürfen nicht in den Straßenraum hineinragen, und Sichtbehinderungen an Verkehrszeichen sind zu vermeiden.
Vorgehen bei Nestern und Beratungsangebote
Wer beim Rückschnitt Nester mit Eiern oder Jungvögeln entdeckt, muss die Arbeiten sofort einstellen. In diesem Fall sollte das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Zuständige Telefonnummern sind 0761 201 6125, 0761 201 6126, 0761 201 6127 und 0761 201 6157.
Rechtliche Konsequenzen für Eigentümerinnen und Eigentümer
Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise ihre Beauftragten sind verpflichtet, für sicheren Verkehr zu sorgen. Kommt jemand durch überhängende Bepflanzung oder herabfallende Äste zu Schaden, können Schadensersatzansprüche beziehungsweise Haftungsfolgen folgen. Das macht eine rechtzeitige und fachgerechte Pflege der Randbepflanzung aus Sicherheitsgründen notwendig.
Die Hinweise richten sich an Privatpersonen wie an Unternehmen mit Straßenanliegerschaft. Wer unsicher ist, ob ein geplanter Rückschnitt zulässig ist, sollte rechtzeitig Auskunft bei der zuständigen Behörde einholen.
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